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Einführung der E-Rechnung

Seit dem 1. Januar 2025 besteht grundsätzlich die Pflicht, bei Umsätzen zwischen zwei inländischen Unternehmern eine E-Rechnung zu erstellen.

Das gesetzliche Regelung sieht allerdings umfangreiche Übergangsregelungen für die Ausstellung einer E-Rechnung vor (Quelle: FAQ zur E-Rechnung, Bundesfinanzministerium, Stand: 13.01.2025 - https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html):

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer ERechnung eine sonstige Rechnung auszustellen. Dabei kann eine Papierrechnung immer verwendet werden. Eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format als eine ERechnung (z. B. E-Mail mit einer PDFDatei) kann – wie bisher – nur verwendet werden, wenn der Empfänger diesem Format zustimmt. Hintergrund ist, dass dem Empfänger nicht zugemutet werden kann, ein ihm gänzlich unbekanntes elektronisches Format zu akzeptieren.

Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027.

Schließlich kann ein EDIVerfahren, das nicht ohnehin die Voraussetzungen an eine ERechnung erfüllt, noch bis zum Ablauf des Jahres 2027 verwendet werden.

Erst nach Ablauf dieser Übergangsfristen ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen die Verwendung einer E‑Rechnung tatsächlich verpflichtend.

Trotz der Übergangsregelungen für die Ausstellung von E-Rechnung müssen alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ab 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen zu können.

Weitere Informationen finden Sie im BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024:

BMF-Schreiben vom 15.10.2024 zur E-Rechnung

 

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